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Zivilgerichtsbarkeit in Israel - Überlastete Gerichte befürworten Vergleiche und die alternative Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Dor Heskia und Amos Hacmun, Partner der Kanzlei Heskia-Hacmun Law Firm, geben eine Übersicht über das zivil- und handelsrechtliche Gerichtsverfahren in Israel.


Die Hauptaufgabe eines israelischen Gerichts ist es, Streitigkeiten beizulegen. Daher bestimmt der Wille der Parteien in erheblichem Maße den Verlauf des Gerichtsverfahrens in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten.
Das israelische Rechtssystem basiert auf der Dispositionsmaxime. Das gilt sowohl für die verfahrens- als auch für die materiellrechtlichen Aspekte eines Falles. Grundsätzlich leitet das Gericht selbst kein Verfahren ein und erhebt auch nicht von Amts wegen Beweis. Die Beteiligten führen den Prozess selbst oder durch ihren Anwalt. Es besteht im Gegensatz zu Deutschland in keiner Instanz der Zivilgerichtsbarkeit ein Anwaltszwang. Es empfiehlt sich jedoch, einen solchen zu bevollmächtigen.

Die Gerichte beschäftigen hauptamtliche Richter und Rechtspfleger. Die Aufgabe der Rechtspfleger liegt - ähnlich wie in Deutschland - im Bereich formeller Angelegenheiten und bestimmter Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Es gibt keine Jury - die Richter treffen ihre Entscheidungen allein.
In bestimmten Angelegenheiten entscheiden allerdings mehrere Richter stets in ungerader Besetzung. Das endgültige Urteil wird in Übereinstimmung mit dem Mehrheitsvotum gefällt. Gerichtssprache ist ausschließlich Hebräisch.

Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf formelle und andere Angelegenheiten, die nicht speziell in einem Gesetz geregelt sind. Die wichtigsten Kriterien sind dabei die Begründung, Gerechtigkeit, Effektivität und politische Interdependenzen. Die Gerichtsurteile basieren auf einer Mischung von Gesetzesrecht und case law.
Das Gericht hat wie in Deutschland das Recht, Gesetze auszulegen. Oftmals geben die engen Grenzen einer wörtlichen Auslegung dazu Anlass, eine teleologische Auslegung vorzunehmen, also nach dem Regelungszweck der Norm zu suchen. Auslegungen unterliegen jedoch den Grundrechten, welche z. B. die Redefreiheit, Bewegungsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Schutz des Eigentums und andere Menschenrechte gewährleisten. Eine hohe Bedeutung wird dem Grundsatz von Treu und Glauben der Verfahrensbeteiligten sowohl in formell- als auch materiellrechtlicher Hinsicht beigemessen.

Das israelische Gerichtssystem besteht aus mehreren Instanzen, die sich wie folgt unterscheiden:

Magistrate Court (entspricht in Teilen dem deutschen Amtsgericht)
Der Magistrate Court, auch Justizgericht genannt, ist für Klagen zuständig, die einen Streitwert von 2,5 Mio NIS (450.000 Euro) nicht übersteigen, und ist in vielen Städten Israels ansässig. Er ist auch für Fragen des Grundstücksrechts zuständig, ungeachtet der Höhe des Streitwerts. Dagegen nicht zuständig ist das Gericht allerdings für Rechtsfragen in Bezug auf das Grundstückseigentum. Der Magistrate Court ist weiterhin zuständig für Gegenklagen, die sich auf dieselben Angelegenheiten und Umstände beziehen wie die ursprüngliche Klage, wobei auch hier der Streitwert keine Rolle spielt.

District Court (entspricht in Teilen dem deutschen Landgericht)
Der District Court ist die Berufungsinstanz für Urteile und bestimmte Entscheidungen des Magistrate Court. Israel ist in fünf Gerichtsbezirke aufgeteilt, jeder District Court ist mit den Berufungen betraut, die einen der Magistrate Courts innerhalb seines Bezirks betreffen. Zusätzlich entscheidet der District Court über Klagen, deren Streitwert die Summe von 2,5 Mio NIS überschreiten, und über Eigentumsangelegenheiten an Grundstücken.
Außerdem ist der District Court ausschließlich zuständig für Klagen aus dem Bereich des geistigen Eigentums und solche Angelegenheiten, die nicht in der Zuständigkeit einer der anderen Instanzen liegen. Basierend auf einem speziellen Rechtssatz ist der District Court ausschliesslich zuständig für Klagen aus den Bereichen Insolvenz, Unternehmensführung und -liquidation. Die Revision von erstinstanzlichen Urteilen des District Courts muss beim Supreme Court of Israel in Jerusalem eingereicht werden. Revisionen zu Berufungsurteilen des District Courts können nur beim Supreme Court eingereicht werden, wenn die Revision zugelassen worden ist.

Labour Court (Arbeitsgericht)
Der Labour Court hat die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus Beschäftigungsverhältnissen herrühren. Dieses Gericht unterscheidet sich von den anderen Gerichten dadurch, dass Repräsentanten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen dem vorsitzenden Richter beisitzen. Berufungen gegen Urteile des Labour Courts werden vor dem National Labour Court verhandelt.

Family Court (Familiengericht)
Der Familiy Court ist ausschließlich zuständig in Bezug auf Familien- und Erbrechtsfragen, einschließlich der Vollsteckung von ausländischen Urteilen.

Supreme Court (entspricht in etwa dem deutschen BGH)
Der Supreme Court ist die höchste Instanz für Klagen im Bereich des Zivilrechts. Weiterhin stellt dieses Gericht auch den High Court of Justice (entspricht in etwa dem BVerfG) dar, welcher Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und der Staatsgewalt entscheidet. Der Supreme Court und einige seiner Grundsatzentscheidungen sind auch außerhalb von Israel sehr bekannt, vor allem solche aus der Zeit des aktuellen Präsidenten, Prof. Aharon Barak.

Zahlen und Statistiken
Das israelische Gerichtssystem beschäftigt sich mit einer steigenden Anzahl von Verfahren und verzeichnet einen jährlichen Zuwachs an anhängigen Verfahren. Dies beeinflusst die Länge der Verfahren und die Arbeitsbelastung der einzelnene Richter.
Statistisch gesehen zählt Israel mit einem Rechtsanwalt je 200 - 300 Personen zu den Ländern mit der weltweit höchsten Anwaltsdichte. 2004 gab es über 30.000 registrierte Anwälte, bei einer Bevölkerung von gerade einmal 6,5 Millionen Menschen.
Durch diese Marktsituation ist es schwierig geworden, den richtigen Rechtsanwalt für das eigene Problem zu finden. Es wird daher dringend empfohlen, auf verlässliche Empfehlungen zu vertrauen und die fachliche Kompetenz eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Rechtsgebiet zu überprüfen.

Die Einleitung des Verfahrens
Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Der Begeklagte muss innerhalb der prozessualen Fristen reagieren, worüber er im Zuge der Vorladung belehrt wird. Ohne Klageerwiderung kann das Gericht ein Versäumnisurteil aussprechen. Die Zustellung von israelischen Gerichtsdokumenten sollte in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen (der Haager Konvention über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten in Zivil- oder Wirtschaftssachen ins Ausland) und den korrespondierenden Regelungen stattfinden. In der Praxis wird manchmal diesen prozessualen Voraussetzungen, die durch die Konventionen und korrespondierenden Regelungen gefordert werden, nicht entsprochen. Dies sollte dem Gericht unbedingt angezeigt werden. Das Gericht wird dann die Wiederholung der Zustellung anordnen.
Ehe ein Versäumnisurteil ergeht, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die Klage ordnungsgemäss zugestellt wurde. Von diesem Punkt an wird das Verfahren durch Handlungen und Unterlassungen der Parteien bestimmt (Dispositionsmaxime). Fehlt eine Erwiderung der einen Prozesspartei auf eine Zustellung durch die andere, so kann das Gericht ein Urteil "ex parte" sprechen. Der Begriff “ex parte” bedeutet, dass auf Antrag nur einer der beiden Prozessparteien eine Handlung des Gerichts erwirkt wird.

Einstweilige Verfügungen
Um die Vollstreckung eines Urteils oder einen bestehenden Zustand zu sichern, können parallel zum Gerichtsverfahren einstweilige Verfügungen erwirkt werden. Solche Beschlagnahmen oder ähnliche Massnahmen bleiben rechtskräftig, bis ein Urteil oder eine andere Entscheidung getroffen wird.
Die vorläufigen Rechtsbehelfe unterliegen den allgemeinen Billigkeitskriterien wie Treu und Glauben, ferner können Rechtsmittelverzicht und Säumnis als Gründe für die Zurückweisung von Anträgen dienen. Die häufigsten einstweiligen Verfügungen stellen die vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten und Sicherungsanordnungen dar.
Um eine vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten zu erwirken, muss der Kläger das Gericht davon überzeugen, dass ausreichend Anscheinsbeweise für die Klage vorhanden sind.
Zweitens muss der Kläger darlegen können, dass die Vollstreckung eines zukünftigen Urteils erschwert würde, wenn ihm nicht vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Die vorläufige Beschlagnahme kann auch bezüglich des Eigentums gewährt werden, welches im Besitz einer dritten Partei ist. Das Vermögen kann aus Geld, Waren, Grund und Boden oder jedem anderen messbaren Vermögenswert oder Recht bestehen.
Dieser Rechtsbehelf wird oft ex parte gewährt, da er manchmal das geeignetste Mittel darstellt, Gewalt über einen Gegenstand zu erlangen. In solchen Fällen kann die Partei, die sich mit einer Vollstreckungsmaßnahme konfontiert sieht, fordern, dass diese innerhalb der gesetzlichen Frist beendet wird. Das Gericht wird dann die Parteien zu einer Anhörung laden und die Beweislast dem ursprünglichen Kläger auferlegen. Das Gericht wird dem Kläger, der nicht nachweisen kann, dass die Verhandlungen nach Treu und Glauben geführt wurden, auch die Gerichtskosten auferlegen.
Wenn eine Sicherungsanordnung beantragt wird, wird das Gericht vor dem eigentlichen Klageverfahren überprüfen, ob die Anordnung erforderlich ist. Aus diesem Grund muss die antragende Partei einen Anscheinsbeweis darbringen können, der beweist, dass ihr tatsächlich der Anspruch zusteht, für welchen sie eine Sicherungsanordnung beantragt hat (quasi die Erfolgssausicht im Hauptsacheverfahren). Die antragende Partei muss außerdem darlegen, dass sie, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, einen unwiederbringlichen Schaden erleiden wird, der nicht durch finanzielle Leistungen ausgeglichen werden kann. Das Leitprinzip des Gerichts besteht darin, davon abzusehen, die Hauptsache vorwegzunehmen, falls die Folgen der Vorwegnahme irreversibel sind. Das Gericht wird auch eine Interessenabwägung in der Sache, zwischen den Nachteilen, die dem Antragenden entstehen, falls die Anordnung nicht erteilt wird, und den Nachteilen des Beklagten, die durch eine einstweilige Verfügung entstünden, vornehmen.
Wenn einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, so liegt die Beweislast beim Antragenden. Dem Antrag muss weiterhin eine eidesstattliche Erklärung beigefügt sein, die den Antrag unterstützt und die darin beschriebenen Tatsachen bekräftigt. Das Gericht wird regelmäßig eine Anhörung für den Antrag festsetzen, in welcher dem Beklagten das Recht zusteht, den Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherung ins Kreuzverhör zu nehmen.

Klageerwiderung und Widerklage
Wie oben bereits angesprochen, verpflichtet die Zivilprozessordnung den Beklagten, eine fristgemäße Klageerwiderung einzureichen. Dies ist die Verteidigungsschrift, in welcher der Beklagte seine Verteidigung wahrnimmt. Wesentliches Beweismaterial sollte angekündigt und so genau wie möglich spezifiziert werden. Jedoch gibt es, mit Ausnahme von gewissen Beschleunigungsverfahren, keine Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung, die die Fakten bestärkt, die der Klageerwiderung zugrunde liegen.
Zusätzlich zur Klageerwiderung ist es dem Beklagten ebenfalls möglich, eine Widerklage einzureichen, falls er seinerseits einen Klageanspruch geltendmachen will. Die Gegenklage unterliegt genauso der Zahlung von Gerichtsgebühren wie eine normale Klage und ist unabhängig vom Ausgang der vorangegangenen Klage. Falls die Klage zurückgenommen oder abgelehnt wird, bleibt die Gegenklage anhängig. Der Streitwert der Gegenklage ist unbegrenzt, selbst dann, wenn er die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet.

Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
In zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten werden Zeugenaussagen grundsätzlich in der Form einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung geleistet. Immer dann, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist, besteht die allgemeine Regel, dass sie nicht als Beweismaterial zulässig ist, solange die andere Partei nicht Gelegenheit hatte, die Person, die die Versicherung abgegeben hat, ins Kreuzverhör zu nehmen. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Gericht ohne einen schriftlichen Antrag nur auf den Schriftsatz und die eidesstattlichen Versicherung gestützt entscheiden kann. Jedoch haben die Parteien sogar bei schriftlichen Anträgen das Recht, die eidestattlich versichernde Person ins Kreuzverhör zu nehmen, wenn ein Anhörungstermin vereinbart wurde. Die Anwesenheitspflicht für ein Kreuzverhör an israelischen Gerichten kann für Ausländer, die in Israel prozessieren, gewisse Schwierigkeiten bedeuten. Im Verhältnis zwischen den Gerichten und den Anwälten gehört es jedoch zu den üblichen Gepflogenheiten, Anhörungstermine zu koordinieren, wobei sich die Gerichte grundsätzlich flexibel hinsichtlich der Terminierung zeigen. Nichtsdestotrotz kann eine Prozesspartei dann von der physischen Anwesenheit vor Gericht nur dann befreit werden, wenn spezielle Umstände die Verwendung anderer Mittel rechtfertigt.

Vergleich, Mediation und Schiedsverfahren
Die Gerichte bevorzugen Vergleiche zwischen den Prozessbeteiligten, da ihre Hauptaufgabe darin besteht, den Streit beizulegen. Ehe das Gericht den langen Weg der Verhandlung eines Falles von Anfang bis Ende einschlägt, versucht es normalerweise zunächst, einen effizienteren anderen Weg zu finden.
Einige alternative Streitschlichtungsverfahren werden in Israel allgemein verwendet. Solche Güteverfahren bedürfen stets der Zustimmung der Parteien.
Der erste übliche Weg ist es, das Gericht zu bevollmächtigen, durch Vergleich zu entscheiden. In Übereinstimmung mit einer speziellen Regelung des Zivilprozessrechts können die Parteien vereinbaren, das Gericht zu ermächtigen eine bindende Vergleichsentscheidung zu treffen.
Eine weitere übliche Vorgehensweise ist es, den Parteien die Möglichkeit der Mediation oder des Schiedsverfahrens aufzuzeigen. Mediationsverfahren sind in Israel erst in den letzten Jahren üblich geworden. Das Prinzip dieses Verfahrens besteht darin, mit den Parteien ein gegenseitiges Verständnis und einen akzeptierten Vergleich erreichen, ohne dass der Mediator die Befugnis hat, eine bindende Entscheidung zu treffen.
Die Mediationsverhandlungen und die auf diese Weise gewonnenen Informationen sind vertraulich, so dass das Gericht nur dann über eine Vergleichsvereinbarung in Kenntnis gesetzt wird, wenn eine Übereinkunft erreicht wurde.
Die Mediationsverfahren unterscheiden sich von den Schiedsverfahren insoweit, als der Schiedsrichter ermächtigt ist, selbst eine bindende Entscheidung zu treffen.

Zeit und Geld
Es gibt keine gesetzlichen Schranken bei der Honorarvereinbarung für anwaltliche Dienstleistungen in Zivilprozessen. Die Parteien haben die Wahl zwischen einem Stundenlohn, einer pauschalierten Vergütung, einem Erfolgshonorar oder einer Kombination aus diesen Möglichkeiten. Neben den Anwaltskosten muss die klagende Partei zunächst auch die Gerichtskosten vorleisten. Es gibt festgelegte Gebühren für bestimmte Rechtsmittel. In Vermögensangelegenheiten betragen die Gerichtskosten 2,5% des Streitwerts. Die Gerichtskosten sind in zwei Teilzahlungen zu leisten: die erste Hälfte bei Verfahrenseröffnung, die zweite Hälfte vor der Beweisaufnahme. Um Vergleiche zu fördern, kann das Gericht in bestimmten Fällen Kosten zurückerstatten, wenn die Parteien einen solchen Vergleich erreicht haben. Zusätzliche Ausgaben können durch Recherchen, Übersetzungen u.ä. entstehen.
Während es bestimmte, gesetzlich festgelegte Fristen innerhalb des Verfahrens gibt, besteht jedoch keine Gesamtzeitbegrenzung für den Abschluss eines Prozesses. Die Gerichte verfolgen natürlich das Ziel, Verfahren in kurzer Zeit abzuschliessen. Die Dauer des Prozesses kann aber variieren und hängt von dem Umfang des Falles, dem Verhalten der Parteien und dem des Richters ab. Er dauert aber für gewöhnlich Jahre.
Es liegt im Ermessen der Gerichte, die Prozesskosten, die Kosten eines speziellen Verfahrens oder Antrags einer Partei aufzuerlegen.
In der Praxis sind die Kosten, die bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaften erhoben werden, höher als diejenigen, die Privatpersonen auferlegt werden, obwohl sie in beiden Fällen regelmässig niedriger als die tatsächlich angefallenen Kosten sind.

Berufung
In Israel hat eine Prozesspartei das Recht, vor einer höheren Instanz Berufung einzulegen. Bei einem Zwischenurteil kann nur mit der Zustimmung des Gerichts Berufung eingelegt werden. Der Sachverhalt wird von der ersten Instanz ermittelt. In der Berufungsinstanz wird lediglich das materielle Recht beurteilt. Demzufolge prüft die Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erneut. Dennoch kann die Berufungsinstanz den Fall mit der Anweisung an das ursprüngliche Gericht zurückverweisen, wie bestimmte Beweise zu behandeln sind, oder es einer Partei zu erlauben, bestimmte Beweise darzulegen oder zu präzisieren. Während des Berufungsverfahrens liegt es im Ermessen des Gerichts zu beschließen, die Vollstreckung des vorangegangenen Urteils bis zum Ende des Berufungsverfahrens auszusetzen.
In Schiedsverfahren gibt es keine Berufung. Der einzige Weg, ein Schiedsurteil aufzuheben, besteht darin, die Aufhebung zu beantragen. Die Aufhebungsgründe sind durch einen festgelegten Katalog von Voraussetzungen begrenzt.

Vollstreckung von Urteilen
Wenn eine Partei Leistungen nicht gemäss eines rechtskräftigen Urteils erbringt, so kann die Vollstreckung des Urteils angeordnet werden. In Israel werden Vollstreckungsverfahren von der Enforcement Chamber (Vollstreckungskammer) durchgeführt. Der Gläubiger muss eine Gebühr für die Verfahrenseröffnung und jede Vollstreckungsmassnahme gegen den Schuldner zahlen. Die Kosten werden dabei automatisch dem vom Schuldner geschuldeten Betrag hinzugerechnet. Die Kammer initiiert keine Vollstreckungsmassnahmen, sondern handelt nach den Anträgen und Massnahmen des Gläubigers. Die Frage der Urteilsvollstreckung hängt von der finanziellen Lage des Schuldners und den Prozessvereinbarungen ab.
Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sind Beschlagnahme, Liquidation von Vermögenswerten, was auch Vermögen in Händen Dritter betrifft, Offenbarungseid und in bestimmten Fällen Haft. Eine weitere Möglichkeit für den Gläubiger ist die Beantragung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens entweder für das gesamte oder lediglich für einzelne Bestandteile des Vermögens des Schuldners.
In bestimmten Fällen kann der Gläubiger auch beim District Court beantragen, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Israel
Um ein ausländisches Urteil in Israel vollstrecken zu können, muss dieses zunächst für rechtsgültlig erklärt werden. Ein spezielles Gesetz regelt diese Maßnahme.
Nach erfolgreichem Abschluss des Validierungsprozesses kann das ausländische Urteil wie ein israelisches vollstreckt werden.

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