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Internet-Auktionshäuser verpflichtet, gegen Markenverletzungen vorzugehen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Internet-Aktionshäuser verhindern müssen, dass gefälschte Markenprodukte auf ihrer Plattform angeboten werden. Eine sofortige Sperrung des konkreten Angebots sei dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssten alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um auch künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Im entschiedenen Fall verklagten die Inhaber der Uhrenmarke "Rolex" die Internet-Plattform "ricardo.de", auf der gefälschte "ROLEX"-Uhren zum Verkauf angeboten wurden und explizit als Plagiate gekennzeichnet waren. Der BGH sah hierin eine Verletzung künftiger Markenrechte und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung.
Der Plattform-Betreiber hat nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es zu keinen weiteren Markenverletzungen kommt. Unzumutbaren Prüfungspflichten können dagegen nicht auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden.
Zur vollständigen Entscheidung des BGH vom 30. April 2008, Az. I ZR 73/05
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