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Besondere Umstände für die Handelsbank?

Von Rechtsanwalt Dor Heskia

Veröffentlicht in: Haaretz TheMarker, 6.11.‏2005

Der Zusammenbruch der Israelischen Handelsbank und die Veruntreuung von öffentlichen Geldern durch den Bankangestellten Eti Alon machen den aktuellen Prozeß für die Handelsbank schwer. Die israelischen Gerichte sind zudem nicht geneigt, der Bank Hilfe anzubieten. So hat das Tel Aviver Amtsgericht durch den Richter Nissim Yeshaya in einer kürzlich ergangenen Präzedenzentscheidung Zwangsvollstreckungsakte gegen Schuldner der Handelsbank ausgesetzt. Dies könnte letztlich mit der Glaubwürdigkeit der Bank zu tun haben.

Die Entscheidung wurde in einer Rechtssache der Familie Sason, Grossaktionärin der Kablanim AG gefällt. Die Familie Sason pflegte in noch guten Tagen vor Bekanntwerden der Veruntreuung engen Kontakt mit der Handelsbank. Als Sicherheit für ihre Transaktionen verpfändete die Familie der Handelsbank ihre Aktien an der Kablanim AG.

Vor dem Zusammenbruch begann die Handelsbank, Aktien der Familie Sason wegen Defiziten auf deren Konten zu verwerten. Die Sasons beantragten daraufhin beim Amtsgericht, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Anträge solcher Art sind geläufig und werden in der Regel aber vom Gericht zu Gunsten des Sicherheitsnehmers entschieden, ohne dass dem Schuldner große Einflußmöglichkeiten eingeräumt würden. In diesem Fall jedoch fanden die Schuldner Gehör.

Die Familie Sason machte, vertreten durch die RAe Shaul Bergerson und Amir Dolev, geltend, dass sie im Jahre 2001 Klage gegen die Handelsbank eingereicht hatten, in der sie die Bankdirektoren beschuldigen, ihnen durch rechtswidrige Machenschaften schwere Schäden zugefügt zu haben. Nach Angaben der Sasons war die Klage eingereicht worden, bevor die Veruntreuung bekannt wurde. Sie trugen hier vor, dass die Geschäftsbücher der Handelsbank nicht stimmten und nicht beweiskräftig seien.

RA Bergerson machte geltend, dass der Antrag der Handelsbank deswegen unzulässig sei, da er auf einer eidesstattlichen Erklärung des Vorstandsvorsitzenden basiert, der selbst einer der Mitangeklagten in dem Großverfahren sei. Diese Großverfahren war vom Bevollmächtigten der Handelsbank gegen Eti Alon und von einem anderen leitenden Angestellte eingeleitet worden. In diesem Verfahren, welches aufgrund der Untersuchungen nach Zusammenbruch der Handelsbank eingeleitet worden war, hat der Liquidator Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des früheren Vorstandsvorsitzenden der Handelsbank geäußert, genauer gesagt hinsichtlich dessen unzuverlässigen und widerrechtlichen Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat.

Die Sasons sehen den Prozess des Liquidators als Eigentor der Handelsbank und machen geltend, dass es nicht statthaft sei, als Kläger einen Prozess zu führen und sich gleichzeitig auf die eidesstattliche Versicherung einer Person zu stützen, die man selbst in einem anderen Prozess für unglaubwürdig hält.

Mit anderen Worten: Wenn es ein Glaubwürdigkeitsproblem innerhalb der Handelsbank gibt, so muss es konsequenterweise auch in anderen Verfahren die selben Auswirkungen haben. Vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs der Handelsbank und der nicht ordnungsgemässen Führung der Geschäftsbücher der Bank, wie vom Liquidator im Verfahren gegen die Bankangestellten beschrieben, können diese Dokumente nicht in gleicher Weise das Vertrauen genießen wie sonstig veröffentlichte Bankdokumente. Es wurde in einem anderen Rechtsfall, dem sog. Eliyahu Kachtan Fall, vom Gericht bereits festgestellt, dass die hohe Glaubwürdigkeit, die den Geschäftsbüchern einer Bank oder anderen Outputs von Bankcomputern seitens des Gerichts beigemessen wird, nicht die Veruntreuung von öffentlichen Geldern in besonders hohem Maße vorsieht.

Zusammenfassend machte die Familie Sason geltend, die Handelsbank befände sich im Liquidationsprozess und sei faktisch insolvent; die Geschäftsbücher spiegelten nicht den wahren Stand der Konten der Bank wider; mit dem Angestellten, der zugunsten der Handelsbank ausgesagt hat, gäbe es ein Glaubwürdigkeitsproblem, wie die Bank selbst in einem anderen Verfahren vorträgt; und sollte das Gericht zugunsten der Handelsbank entscheiden, so sei fraglich, ob der entstehende Schaden restituierbar ist.

Die vom Gericht in der Hauptsache zu entscheidende Frage war, ob es diese Umstände rechtfertigten, die Vollstreckung in die verpfändeten Aktien zu stoppen.

Richter Nissim Yeshaya gab dem Antrag statt und entschied, dass alle Vollstreckungsakte bis zur Beendigung des Verfahrens der Sasons gegen die Handelsbank zu unterbleiben hätten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass den Sasons nicht die Chance genommen werden dürfe, in ihrer Klage gegen die Handelsbank zu obsiegen.

Owohl normalerweise Klagen von Banken auf Verwertung von Sicherheiten mit klarem Sieg der Bank und ihrer Bevollmächtigten durchgefochten werden, scheinen die Dinge im Fall der Handelsbank anders liegen. Möglicherweise sind in allen Dingen, die die Handelsbank betreffen, besondere Umstände zu sehen. 

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