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E-Mail-Verträge

Von Rechtsanwalt Dor Heskia

Veröffentlicht in: Haaretz The Marker, 26.09.2005

Was ist ein per E-Mail unterzeichneter Vertrag wert? Kann der Austausch von Vertragsversprechen per E-Mail als wirksamer und somit bindender Vertrag angesehen werden? Ein israelisches Gericht hat diese Frage kürzlich bejaht, indem es feststellte, dass Vereinbarungen per E-Mail abgeschlossen werden können, womit es die rechtliche Gültigkeit sogenannter Online-Verträge anerkannte.

Neue Geschäftsmittel
In ihrem Urteil erkannte Noa Grossmann, Richterin am Tel-Aviver Magistrate Court (C.A. 29488/04), den Online-Vertrag als neue Geschäftsform mit bindender rechtlicher Wirkung an. Im Hinblick darauf, dass es die wesentliche Funktion des Internets ist, die Welt quasi wie in einem globalen Dorf zu verbinden, entschied das Gericht, dass es möglich sein soll, Vereinbarungen online/elektronisch zu unterzeichnen. Folglich ist es nicht länger notwendig, die Vereinbarung auszudrucken und von allen Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen.

Im konkreten Fall ging es um eine israelische Gesellschaft, die bei einer deutschen Firma per E-Mail Elektrotransformatoren bestellt hatte. Die deutsche Firma, Klägerin in diesem Verfahren, machte geltend, dass die Angeklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, sowie der Klägerin keine Mitteilung über ihren Rücktritt vom Vertrag gemacht habe. Die Klägerin machte weiterhin geltend, sie habe gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung gehandelt, die sie mit der Beklagten im Wege der elektronischen Korrespondenz getroffen habe. Demzufolge habe sie das Produkt geliefert, welches die Beklagte bestellt habe. Der Schriftwechsel per E-Mail beinhaltete Details zu den bestellten Produkten, einen Zeitrahmen, in welchem die Produkte geliefert werden sollten, und außerdem weitere Vereinbarungen bezüglich der vertraglichen Beziehungen der beiden Parteien. Nach der Durchsicht des Schriftverkehrs entschied Richterin Grossmann, dass hier ein Zweck verfolgt werde, der einer schriftlichen Vereinbarung gleichkomme. Die elektronische Korrespondenz zeige eine wechselseitige Übereinkunft zwischen den Parteien und hätten deshalb die gleiche Wirkung wie die Unterzeichung einer schriftlichen Vereinbarung, nämlich einen bindenden Vertragsschluss.

Durch die Aufrechterhaltung des Vertrags stellte Richterin Grossmann klar, dass die grundlegenden Regelungen des Vertragsrechts, wie zu AGB, Leistungsstörung, Kündigung, Rücktritt und Schadensersatz, auch im Bereich der elektronischen Kommunikation Anwendung fänden. Das Gericht verurteilte die Beklagte, die Hälfte der Summe, die die Klagerin gefordert hatte, an diese zu zahlen.

Anpassung an die (moderne) Wirklichkeit
Dass Richterin Grossmann Online-Verträge als bindend, wirksam und einklagbar anerkannte, berührt jedoch keineswegs die Gültigkeit herkömmlicher Ausdrucke von Vertragswerken. Richterin Grossmann stützte sich hierbei auf die Meinungen von Rechtswissenschaftlern, wie Dr. Nimord Kozlovski, Prof. David Libay und Michael Cheshin, Richter am Supreme Court. Diese sind der Aufassung, dass die Gerichte bei der Fortentwicklung des Rechts ihre Positionen anpassen und diese im Zusammenhang mit dem technischen Fortschritt entwickeln müssen, da der stetig wachsende Einfluss des Internets und anderer elektronischer Kommunikationsmittel nicht bezweifelt werden kann.
Rechtsanwalt Jonathan Bar-Sadeh argumentierte, dass Verträge, die online abgeschlossen worden sind, nur dann Gültigkeit haben sollen, wenn sie in formeller und materieller Hinsicht an die Bestimmungen angepasst seien, die auch für herkömmliche Verträge gelten.

Andere Staaten erkannten Online-Verträge bereits vor einigen Jahren an. In Europa und den USA erfolgte dies durch richterliche Rechtsfortbildung. Gemäss dem amerikanischen Recht ist ein Vertrag nicht allein deswegen unwirksam, weil er unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen wurde. Das Hauptinteresse des Gerichts ist es, den Inhalt des Online-Vetrags und die Art und Weise, in der er geschlossen wurde, zu überprüfen.

Es werden in Israel in der Tat viele Verträge online geschlossen, so z.B. Einzelhandelsvereinbarungen wie: „Klicken sie hier um zu bestätigen“ (Click here to accept). Vereinbarungen, die durch den „Klick“ auf ein „Ich stimme zu - („I agree“) Kästchen“ geschlossen werden, stellen eine gültige Vertragsannahme dar. Das Anfertigen von schriftlichen Verträgen wird durch die Kommunikation und die Verhandlungen der Parteien per E-Mail ersetzt. Folglich beruhen heutzutage die meisten Geschäftsbeziehungen in starkem Maße, wenn nicht sogar vollständig, auf der Datenübertragung per E-Mail.

Das Urteil von Richterin Grossmann ist von erheblicher Tragweite, da sie die erste war, die einen Online-Vertrag vor Gericht bestehen ließ, wodurch sie das Internet als ein Werkzeug des Geschäftslebens mit stetig steigender Wichtigkeit anerkannte. Das Urteil mag auch Internetbenutzer dazu veranlassen, trotz der relativen Formlosigkeit, die Online-Verträgen inhärent ist, vorsichtiger bei ihrem Schriftwechsel per E-Mail zu sein, da nun dessen rechtliche Erheblichkeit anerkannt ist. Andererseits könnten sich die Parteien eher geneigt fühlen, überhaupt in einen Online-Vertrag einzutreten, da dieser nunmehr rechtlich anerkannt ist. Die Parteien werden jedoch, egal wie, ihren Schriftverkehr in Zukunft speichern müssen, wenn sie ihre Ansprüche vor Gericht beweisen wollen.
Ein kontroverses Thema ist die Verwendung von E-Mails als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren, da im Gegensatz zu schriftlichen Dokumenten die berechtigte Besorgnis besteht, dass es schwieriger sein kann, die Authentizität einer E-Mail nachzuweisen, welche relativ einfach verfälscht und manipuliert werden kann.

Dieses jüngste Urteil reiht sich in die rechtliche Debatte ein, die sich um die Auswirkungen der neuen Kommunikationstechnologien auf die Geschäftswelt und den Rechtsverkehr dreht. Erst jetzt schliessen die Gerichte zu der aktuellen Vertragspraxis auf, indem sie die Regelungen des Vertragsrechts auf die Gebräuche der Geschäftswelt anwenden, wo Online-Transaktionen und -Vereinbarungen schon seit langem Realität sind.
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Dieser Artikel und die übrigen Informationen sind nicht als rechtlicher Rat zu verstehen. Der Verfasser schließt jegliche Verantwortung gegenüber dem Leser und Anwender dieser Webseite aus.

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