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Handelsvertreterrecht: EU und Israel Veroeffentlicht in: Israel British Trade, March 2004
Ein Interview mit den Anwaelten Dor Heskia und Amos Hacmun, Partner der israelischen Kanzlei Heskia-Hacmun Law Firm.
Von Reuven Marko Haeufig wird ein israelischer Handelsvertreter von einem Auftraggeber innerhalb der EU damit beauftragt Handelsverbindungen mit Israel voranzutreiben. Ein EU-Auftraggeber wird zwar damit vertraut sein, dass die EU-Staaten eine vereinheitlichte Vorgehensweise bzgl. der Beziehungen zwischen Auftraggebern und deren Handelsvertretern eingefuehrt haben, wohingegen es ihm jedoch unbekannt sein wird, dass es in Israel kein spezielles Gesetez fuer derlei rechtliche Beziehungen gibt. Die Anwaelte Dor Heskia und Amos Hacmun, Partner der israelischen Kanzlei Heskia-Hacmun Law Firm, haben mit uns die praktischen Auswirkungen dieser rechtlichen Differenzen diskutiert.
Lassen sie mich mit einer kleinen Hintergrundinformation beginnen. Was ist die Position der EU in Bezug auf einen Hersteller und dessen Handelsvertreter? Hacmun: Im Jahre 1986 fuehrte die EU eine Richtlinie ein, die die rechtliche Handhabe bzgl. selbstaendiger Handelsvertreter in allen EU-Staaten vereinheitlichte. Mit der Richtlinie wurde das Ziel verfolgt, Handelsvertreter rechtlich abzusichern, indem man Regelungen in den Bereichen Vertragspflichten, Provisionen, Beendigung der Vertragsbeziehungen, Verguetung und Wettbewerbsbeschraenkung einfuehrte, welche die EU-Staaten in Landesrecht umzusetzen hatten.
Gibt es in Israel etwas Aehnliches? Heskia: In Israel gibt es kein spezielles Gesetz, es gibt verschiedene Gesetze die Anwendung finden koennen und ausserdem die Auslegung der Gerichte. Die rechtlichen Normen sind auf verschiedene Situationen anwendbar und beziehen sich auf das Verhaeltnis zwischen Hersteller und Handelsvertreter, ebenso wie sie sich auf andere handelsvertragsrechtliche Verhaeltnisse beziehen. Die israelische Jurisprudenz hat kein Erfordernis gesehen, dem selbstaendigen Handelsvertreter einen speziellen Status oder spezielle Rechte angedeihen zu lassen.
Gibt es irgendwelche speziellen Bestimmungen hinsichtlich des Provosionsanteils? Heskia: Diese Frage bleibt den Parteien ueberlassen. In Israel gibt es keinen festgesetzten Minimalbetrag. Die Parteien sind ausserdem frei in der Festlegung aller anderen Vertragsbedingungen, Verpflichtungen und Rechte. Falls eine Provision nicht festgelegt wurde, so kann es vorkommen, dass ein iraelisches Gericht die Provision nach dem Masstab der Marktueblichkeit oder einer angemessenen Gegenleistung festsetzt. In den meisten anderen Faellen wird das Gericht jedoch nicht einschreiten.
Gibt es Regelungen bzgl. der Kuendigungsfristen? Hacmun: Wenn keine vertraglichen Regelungen ueber diesen Punkt bestehen, dann wird aus dem Landesrecht des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates in Uebereinstimmung mit der Richtlinie gewoehnlich eine allgemeine Frist hergeleitet. Die EU-Richtlinie bestimmt hier, dass, solange keine besonderen Umstaende, wie z.B. ein Vertragsbruch, vorliegen, die Kuendigungsfrist einen Monat waehrend des ersten Vertragsjahres, zwei Monate waehrend des zweiten Jahres und drei Monate fuer das dritte und alle Folgejahre betragen soll. Die Richtlinie stellt ausdruecklich klar, dass die Vertragsparteien keine kuerzeren Fristen als die oben genannten bestimmen duerfen, jedoch aber darin frei sind, laengere Fristen festzulegen.
Heskia: Das israelische Vertragsrecht verlangt eine angemessene Kuendigungsfrist, es sei denn, es liegt ein Vertragsbruch vor. Die Festlegung der Frist haengt von den Umstaenden des Einzelfalls ab. Ein israelisches Gericht wird bei der Festlegung der Kuendigungsfrist regelmaessig, neben anderen Gesichtspunkten, die Zeitspannen beruecksichtigen, die der Vertreter brauchen wird, um sich fuer eine andere Taetigkeit vorzubereiten und diese zu organisieren. Des Weiteren wird auch die Dauer der Vertragsbeziehungen eine Rolle spielen. Eine berechtigte Erwartung fuer die Festlegung einer angemessenen Kuendigungsfrist ist es ferner, dem Vertreter Zeit zu geben, seine Investitionen in Verbindung mit dem Vertragsverhaeltnis wiedereinzubringen. Guter Glaube und Zusagen, auf welche vertraut wurde, koennen schliesslich auch miteinbezogen werden.
Die EU-Richtlinie verlangt eine obligatorische Entschaedigungsleistung fuer die vorzeitige Beendigung des Vetragsverhaeltnisses. Muss ein EU-Auftraggeber mit solchen Konsequenzen unter israelischem Recht rechnen? Heskia: Es gibt in Israel keine derartige zusaetzliche Verpflichtung, so lange der Hersteller in gutem Glauben ist und keine irrefuehrenden Zusagen gemacht hat. Wenn in Israel ein Schadensausgleich fuer einen Handelsvertreter geprueft wird, dann geht es fast immer um die Entschaedigung wegen des Fehlens einer angemessenen Kuendigungsfrist und nicht um einen groesseren Schadensersatz wegen des Verlustes von Investitionen oder aehnlichem. Jedenfalls werden aber die vertraglich bestimmten Entschaedigungsansprueche normalerweise vor Gericht Bestand haben.
Kann man daraus ableiten, dass das israelische Recht den Hersteller gegenueber dem Vertreter bevorteilt? Heskia: Man kann das so sehen. Die Verpflichtung gemaess dem israelischen Recht ist praktisch die, eine angemessene Zeitspanne fuer eine Kuendigung zu gewaehrleisten. Ein Auftraggeber, der dies nicht beachtet, riskiert, dazu verpflichtet zu werden, den Vertreter fuer die Nichtgewaehrleistung der Moeglichkeit, seinen Service anderweitig anzubieten und in den Genuss des Gehalts zu kommen, welches ihm wahrend der Beendigungsphase zustand, zu entschaedigen.
Offensichtlich gibt es unterschiedliche Ansaetze zwischen der EU und Israel. Was kann getan werden, damit man sich ueber die Bedeutung der Bedingungen einer solchen Vereinbarung sicher sein kann? Hacmun: Es ist ausreichend, die Bedingungen in einem kurzen Vertragsdokument schriftlich festzuhalten, wobei die wichtigsten Vertragsbestimmungen, wie die Vertretungsmacht, Provision, Exklusivitaet, Wettbewerb, Kuendigungsfrist, Schadensersatz, Rechtsprechung und anwendbares Recht aufgefuehrt werden sollten. Ein einfacher Einseiter, der die wichtigsten Bestimmungen in klarer und einfacher Sprache festhaelt, kann unnoetigen Streitigkeiten vorbeugen.
Waere es richtig, davon auszugehen, bei der Wahl des anwendbaren Rechts das Recht eines europaeischen Landes heranzuziehen? Hacmun: Gerade nicht. Paradoxerweise koennte ein europaeischer Hersteller seine Verpflichtungen gegenueber dem Vertreter in Israel vergroessern, wenn er sein nationales Recht waehlte, welches eine Anzahl von Absicherungen fuer den Handelsvertreter enthaelt. Heskia: Diese Schlussfolgerung passt im umgekehrten Fall jedoch nicht. Aber das ist eine andere Frage.
Das ist interessant. Inwiefern unterscheidet sich diese Situation denn von der vorangegangenen, die wir besprochen haben? Hacmun: Die europaeische Richtlinie soll den selbstaendigen Handelsvertreter schuetzen, der innerhalb der EU agiert, ungeachtet der Herkunft des Auftraggebers. Dies wurde vom europaeischen Gerichtshof in der Sache Ingmar GB Ltd. gegen Eaton Leonard Technologies Inc. bestaerkt. In diesem Fall kamen die Parteien ueberein, das kalifornische Recht solle angwendet werden, welches zu keinem Schadensersatz fuer einen Handelsvertreter verpflichtet. Dennoch entschied das Gericht, dass das englische Recht, welches die EU-Richtlinie umgesetzt hatte, hier Prioritaet vor der vertraglichen Vereinbarung habe. Die Begruendung war, dass ein der EU angehoeriger Handelsvertreter das Recht habe, die Vorteile, welche aus der Richtlinie und den anwendbaren Gesetzen hervorgehen, zu geniessen, ungeachtet der Herkunft des auslaendischen Auftraggbers.
Wenn das so ist, koennte also ein EU-Auftraggeber und ein israelischer Vertreter das Recht des betreffenden EU-Staates waehlen, um ihre Geschaeftsbeziehung zu regeln? Heskia: Ja, gemaess dem israelischen Recht koennen die Parteien das Recht waehlen, welches fuer ihre vertraglichen Beziehungen gelten soll. Der europaeische Hersteller sollte sich jedoch darueber im Klaren sein, dass die Vereinbarung den Handelsvertreter bevorteilt, wenn das EU-Landesrecht gewaehlt wird.
Meine Herren, ich moechte ihnen fuer dieses Gespraech danken. Ich entnehme dem Gesagten, das sie es empfehlen, ein ausreichend detailliertes Vertragswerk aufzusetzen, dass in einer klaren Sprache verfasst ist und so Streitigkeiten vermeiden oder zumindest stark verringern hilft. Es ist weiterhin wichtig, alle Konsequenzen der Wahl des jeweilgen Rechts zu verstehen, ergo, ueber die unmittelbare Bequemlichkeit eines Gerichts vor der Haustuer hinauszuschauen.
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