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Eigentumsvorbehalts-Klausel keine Zauberformel
Aufsatz von RA Dor Heskia
Veröffentlicht in: Haaretz - Online, 2.4.2006
Lieferanten legen gewöhnlich großen Wert darauf, dass auf ihren Rechnungen eine Formulierung aufgeführt ist, die ihnen das Eigentumsrecht an den Waren sichert, bis der Käufer den Kaufpreis in voller Höhe entrichtet hat. Die aufgelisteten Waren verbleiben somit im Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Diese Klausel heißt “Eigentumsvorbehalts-Klausel“ (Eigentumsvorbehalt nach israelischem Recht, Anm.d. Übersetzers).
Der Eigentumsvorbehalt wird meist dann relevant, wenn die Firma insolvent wird. In diesem Fall findet ein sog. “Wettkampf der Gläubiger“ auf die noch vorhandenen Güter des Schuldners statt: Gehören die Waren der Firma (und fallen in die Insolvenzmasse) oder gehören sie dem Lieferanten?
Über viele Jahre herrschte die Ansicht vor, dass der Eigentumsvorbehalt wie ein Pfandrecht zu behandeln und deshalb im entsprechenden öffentlichen Register (Pfandregister oder Handelsregister) einzutragen sei, also ohne Eintragung unwirksam sei. Das bedeutete im Ergebnis eine Beschränkung der Parteien, ihre Geschäftsbeziehung frei gestaltn zu können (Vertragsfreiheit) zu Gunsten der Sicherheit der Öffentlichkeit (Offenkundigkeitsprinzip). Da häufig angenommen wird, dass es sich bei der Eintragung von Pfandrechten um eine komplizierte und kostenintensive Prozedur handelt, wurde sie von normalen Lieferanten in aller Regel nicht durchgeführt. Folge dieser Annahme war, dass die Güter der Lieferanten Teil der Insolvenzmasse wurden, und der Lieferant sich in der gleichen Position wie ein gewönlicher Gläubiger befand.
"Kiduchey Hatzafon" - Urteil: Vorrang des Eigentumsvorbehalts.
Vor ungefähr drei Jahren hat sich die diesbezügliche Rechtsprechung durch den Fall "Kiduchey Hatzafon" geändert. Das Gericht gab der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Offenkundigkeitsprinzip. Nach der herrschenden Meinung fügte die bislang geltende Siuation dem Geschäftsverkehr schwere Schäden zu. Daher sollen Eigentumsvorbehalts-Klauseln auch dann rechtswirksam sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß eingetragen worden seien. Das "Kiduchey Hatzafon" - Urteil hat den Eigentumsvorbehalt sehr populär gemacht, so dass nunmehr der Eigentumsvorbehalt unter Lieferanten sehr gebräuchlich ist. Es scheint, als wäre er das Zauberwort, das Zahlung für die Waren oder die Herausgabe dieser verspricht, wenn der Vertragspartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, bzw. zahlungsunfähig wird.
Dem Anschein nach läßt der Eigentumsvorbehalt die Lieferanten von einfachen zu gesicherten Gläubigern aufsteigen, im Widerspruch zu den Liquidationsgrundsätzen, dem Insolvenzgesetz und manchmal auch zum gesunden Menschenverstand. Als nunmehr Theorie und Wirklichkeit vor den Amtsgerichten zusammentraffen, legten diese die neuen Leitsätze einschränkend aus.
Die zentrale Entscheidung wurde im Fall "On Mazganim" vor dem Amtsgerichts Tel Aviv Anfang 2004 gefällt. Hier hatte ein Lieferandt die Herausgabe seiner Waren von einer insolventen Firma beantragt. Richter Alshech wies die Klage ab und entschied, dass die Klausel nur auf der Rechnung dem Lieferanten keine Vorrecht vor anderen Gläubigern verschaffe.
Richter Alshech stellte klar, dass der Oberste Gerichtshof nicht beabsichtigt hatte, die Lieferanten an die erste Stelle der Rangfolge zu platzieren. Denn das bedeutete, dass Lieferanten Unternehmen gleichsam überfallen und das Inventar ausräumen könnten, wenn diese in Schwierigkeiten geraten. Eine Vorgehensweise, die dem Überleben des Unternehmens schadet, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, es zu sanieren.
Die Richter des Amtsgerichts Haifa, Präsident Bilaha Gilor, Vizepräsident Gideon Ginat, haben sich für eine ähnliche Auslegung entschieden. Ginat führte zum Beispiel aus, dass der Umstand, dass der Lieferant nicht bemüht war, im Anschluss weitergehend Beziehung zur Ausstattung aufrecht zu erhalten, zeige, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Wahrung seiner Eigentümerposition gehabt habe (Urteil16298/02).
Präsident Gilor wies eine Klage wegen Erhaltung der Eigentümerposition ab, weil die Basis für die Vereinbarung zwischen den Parteien streitig war (Urteil 410/03).
Vor kurzem hat Richter Alshich seine Meinung bestätigt, als er die Rechte einer dritten Partei über die des Lieferanten stellte, die aus einem Eigentumsvorbehalt herrührten. Richter Alshich zitierte den Obersten Gerichtshof aus dem “Kiduchey Hatzafon“ - Urteil, dass die Logik der Transaktion dahingehend zu prüfen sei, "ob es die übereinstimmende vertragliche Absicht der Vertragsparteien war, einen wirklichen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, oder ob es sich nur um eine formelhafte Erklärung ohne Bedeutung handelte”. Auf diese Weise gewann die dritte Partei, und die Waren verblieben in deren Händen (Urteil 2361/04).
Der Gebrauch der Eigentumsvorbehaltsklausel garantiert dem Lieferant also nicht automatisch die Zahlung oder die Herausgabe der Waren. Sie ermöglicht es dem Lieferanten auch nicht, andere oder frühere Gläubiger zu überspringen. Die Bedeutung, die die Gerichte der Eigentumsvorbehalts-Klausel beimessen, ist nicht selbstverständlich: Nichtstun führt dazu, dass das Eigentum an den Waren verloren ist. Es obliegt dem Lieferanten, das Gericht zu überzeugen, dass die Rechtslage anders aussieht, und die Parteien in aller Aufrichtigkeit beabsichtigten, einen Eigentumsvorbehalt für den Lieferanten zu vereinbaren
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